Im konkreten Fall streiten die Beteiligten darüber, ob das beklagte Finanzamt verpflichtet ist, den Einkommensteuerbescheid 2020 nach Eintritt der Bestandskraft zu ändern und die seitens der A-Bank bescheinigten Verluste zu berücksichtigen. Am 11.03.2021 erteilte die A-Bank dem Kläger eine „Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2020“. Darin wurden für den Zeitraum vom 01.01.2020 – 31.12.2020 „nicht ausgeglichene Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ bescheinigt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden diese Verluste jedoch nicht angegeben. Er hatte seinem Steuerberater lediglich einen ungeprüften Unterlagenstapel überreicht, in dem die Jahressteuerbescheinigung jedoch fehlte. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 fiel auf, dass die Verluste nicht berücksichtigt worden waren, doch da war der Steuerbescheid 2020 bereits bestandskräftig. Das beklagte Finanzamt lehnte die Änderung ab, da die Voraussetzungen für eine nachträgliche Korrektur nicht vorlägen. Der Kläger war der Ansicht, dass ihn kein grobes Verschulden treffe, da er die Bescheinigung lediglich versehentlich dem falschen Steuerjahr zugeordnet habe. Das Finanzgericht Köln teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab. Zwar seien die Verluste erst nachträglich bekannt geworden, jedoch komme eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht in Betracht, weil den Kläger grobe Fahrlässigkeit treffe.
Gegen diese Entscheidung wurde offenbar Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt – mit Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat nun unter dem Aktenzeichen VIII R 4/26 über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein unbewusster, mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen – etwa durch fehlerhafte Ablage einer Verlustbescheinigung – bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Bescheinigung zuvor bewusst und fristgebunden für einen bestimmten Veranlagungszeitraum beantragt wurde bzw. ob aus dem späteren Verlieren, Verlegen oder Vergessen dieser Bescheinigung zwingend auf grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen geschlossen werden kann.
Gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen.
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