In seiner Sitzung am 08.05.2026 befasste sich der Bundesrat mit einem Beschluss des Bundestages, der zahlreiche Änderungen im Verbraucherkreditrecht vorsieht. Im Deutschen Bundestag wurde das Gesetz um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.
Die verbraucherschützenden Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die „Kauf jetzt, bezahl später“-Modelle dem Verbraucherschutz. Der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten sind nicht betroffen.
Künftig bedarf es für die Aufnahme eines Kredites keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt.
Das entsprechende Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Zudem werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich verankert. Des Weiteren wird die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Zum Schutz vor Überschuldung sind strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen: Kredite dürfen nur noch vergeben werden, wenn eine Rückzahlung voraussichtlich gewährleistet ist.
Der Deutsche Bundestag hat eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können künftig beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 01.01.2026 zugelassen wurden.
Das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität)“ kann nun ausgefertigt und verkündet werden – es gilt überwiegend ab dem 20.11.2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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